Rechtsprechung
BGH, 09.11.2001 - AK 19/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft - Dringender Tatverdacht - Haftgrund - Haftfortdauerentscheidung - Verhältnismäßigkeit
- Judicialis
StPO § 116; ; StPO § 121; ; StPO § 122; ; StGB § 129 a; ; StGB § 129
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 09.11.2001 - AK 19/01
Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten läßt, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muß der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. - BGH, 09.11.2001 - 2 BJs 79/00
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht; …
Auszug aus BGH, 09.11.2001 - AK 19/01
2 BJs 79/00 - 4 AK 19/01. - BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82
Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger …
Auszug aus BGH, 09.11.2001 - AK 19/01
Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten läßt, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muß der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.
- OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03 - ein konspiratives Verhalten, das bspw. durch die Verwendung von Decknamen und das Nutzen von für andere Personen freigeschalteten Mobiltelefonen gekennzeichnet ist (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 1, Vereinigung 5).
Da die Gruppenmitglieder ihr auf die Begehung von Straftaten - insbesondere die Durchführung von Anschlägen - abzielendes Verhalten zudem zu verbergen suchten, indem sie sich insoweit nach außen abschotteten, in Telefonaten auf Tarnbegriffe zurückgriffen, Mobilfunkanschlüsse benutzten, deren offizielle Anschlussinhaber andere Personen waren, und diese Anschlüsse zur Vermeidung einer Entdeckung zudem häufig wechselten, ist auch das für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB typische konspirative Verhalten zu bejahen (vgl. BGHR StGB § 129a Abs. 1, Vereinigung 5).